Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote, Dienstleistungen, Produktionen und sonstigen Leistungen, welche die MBO-Productions GmbH mit Sitz in Zug, Schweiz, nachfolgend „Agentur“, gegenüber ihren Kunden, nachfolgend „Kunde“, erbringt.
1.2. Die AGB gelten insbesondere für Veranstaltungen, Brand Activations, Promotionen, Eventproduktionen, Eventtechnik, Vermietungen, Konzeption, Gestaltung, Projektleitung, Beratungsleistungen, Werkproduktionen, Sonderanfertigungen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen.
1.3. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die Agentur stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
1.4. Die AGB gelten auch dann, wenn der Kunde auf eigene AGB verweist und die Agentur diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

Vertragsabschluss
2.1. Ein Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden kommt durch die schriftliche Annahme eines Angebots der Agentur, durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch eine anderweitige schriftliche Freigabe des Kunden zustande.
2.2. Angebote der Agentur sind, soweit nicht anders angegeben, 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig. Danach kann die Agentur das Angebot jederzeit ändern oder zurückziehen.
2.3. Der Kunde erklärt sich mit Vertragsabschluss damit einverstanden, dass die Agentur Dritte, Subunternehmer, Produktionspartner, Lieferanten oder sonstige Dienstleister zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen hinzuziehen darf.

Leistungserbringung und Mitwirkung des Kunden
3.1. Die Agentur verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Leistungen professionell und sorgfältig zu erbringen.
3.2. Die Agentur ist berechtigt, Art und Weise der Leistungserbringung im Rahmen des Vertragszwecks selbst zu bestimmen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
3.3. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Logos, Texte, Daten, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Qualität zur Verfügung zu stellen.
3.4. Verzögerungen, Mehrkosten oder Qualitätsbeeinträchtigungen, die durch verspätete, unvollständige oder ungeeignete Kundendaten oder fehlende Mitwirkung entstehen, gehen nicht zu Lasten der Agentur.
3.5. Sollte der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang erfüllen, ist die Agentur berechtigt, Fristen angemessen zu verlängern, zusätzliche Kosten zu verrechnen oder den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen.

Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs
4.1. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, die nach Vertragsabschluss durch den Kunden gewünscht werden, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Agentur.
4.2. Der Kunde trägt sämtliche Mehrkosten, die durch nachträgliche Änderungen entstehen. Dazu gehören insbesondere zusätzlicher Arbeitsaufwand, Materialkosten, Drittleisterkosten, Produktionskosten, Expresszuschläge sowie Terminverschiebungen.
4.3. Die Agentur informiert den Kunden nach Möglichkeit rechtzeitig über damit verbundene zusätzliche Kosten und Fristenverlängerungen.
4.4. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Änderungswünsche umzusetzen, wenn diese technisch, zeitlich, wirtschaftlich oder produktionstechnisch nicht sinnvoll oder nicht mehr möglich sind.

Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung fristgerecht zu bezahlen. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer separaten schriftlichen Vereinbarung.
5.2. Alle angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.3. Die Agentur kann die gesamte Vergütung oder eine Anzahlung nach Vertragsabschluss im Voraus verlangen. Die jeweilige Zahlungsmodalität ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.
5.4. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung auf das von der Agentur angegebene Konto zu bezahlen.
5.5. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% pro Jahr sowie eine Mahngebühr von CHF 50 pro Mahnung zu berechnen.
5.6. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist die Agentur berechtigt, Leistungen einzustellen, Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.7. Die Produktion, Reservation oder verbindliche Beauftragung von Drittleistern startet erst nach schriftlicher Freigabe sowie nach Eingang der vereinbarten Anzahlung, sofern eine solche vorgesehen ist.

Stornierung und Kündigung durch den Kunden
6.1. Der Kunde kann den Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung schriftlich kündigen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht.
6.2. Im Falle einer Kündigung ist der Kunde verpflichtet, sämtliche bis zur Kündigung entstandenen Kosten vollständig zu tragen. Dies umfasst insbesondere Buchungskosten für Künstler, Location-Mieten, technische Ausrüstung, Personal, Catering, Material, Drittleister, Produktionskosten sowie alle anderen bereits vertraglich festgelegten Dienstleistungen und Aufwendungen.
6.3. Zusätzlich zu den bereits entstandenen Kosten gilt, sofern nicht anders vereinbart:
Erfolgt die Kündigung mehr als 30 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin oder Leistungsdatum, schuldet der Kunde 75% der vereinbarten Vergütung.
Erfolgt die Kündigung weniger als 30 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin oder Leistungsdatum, schuldet der Kunde 100% der vereinbarten Vergütung.
6.4. Bei Sonderanfertigungen, Werkproduktionen, individuell produzierten Elementen oder bereits gestarteten Produktionen schuldet der Kunde unabhängig vom Kündigungszeitpunkt sämtliche bereits entstandenen Kosten, verbindlich bestellten Materialien, Drittleisterkosten, Produktionskosten sowie den bis dahin entstandenen Aufwand der Agentur.

Haftung und Gewährleistung
7.1. Die Agentur haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche den Vertragszweck gefährden.
7.2. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Reputationsschäden oder sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
7.3. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Dritte, Subunternehmer, Lieferanten, Veranstalter, Betreiber, Behörden, Gäste oder sonstige externe Parteien verursacht werden, es sei denn, die Auswahl des jeweiligen Dritten erfolgte grob fahrlässig.
7.4. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Agentur hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist Nachbesserungen vorzunehmen oder eine gleichwertige Ersatzlösung anzubieten.
7.5. Für Schäden, die durch unsachgemässe Nutzung, unsachgemässen Transport, falsche Lagerung, Fremdeingriffe, technische Veränderungen, Witterungseinflüsse, höhere Gewalt oder normalen Verschleiss entstehen, übernimmt die Agentur keine Haftung.

Höhere Gewalt
8.1. Kann die Agentur aufgrund von höherer Gewalt ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllen, wird sie für die Dauer des Hindernisses von ihren Leistungspflichten befreit.
8.2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, Pandemien, Epidemien, Krieg, Terror, Streiks, Lieferengpässe, Energieausfälle, behördliche Verbote, Bewilligungsentzüge, technische Grossstörungen oder vergleichbare Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Agentur.
8.3. In Fällen höherer Gewalt kann der Kunde keine Schadenersatzansprüche geltend machen.

Urheberrecht, Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
9.1. Sämtliche von der Agentur erstellten Konzepte, Designs, Grafiken, Texte, Visualisierungen, Skizzen, Präsentationen, Layouts, Produktideen, Konstruktionsansätze, Fotografien, Videos und sonstigen Arbeitsergebnisse bleiben, soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, geistiges Eigentum der MBO-Productions GmbH.
9.2. Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung lediglich ein einfaches, nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für die vereinbarte Verwendung im Rahmen des jeweiligen Projekts.
9.3. Eine Bearbeitung, Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Nachproduktion, Weiterentwicklung oder Nutzung ausserhalb des vereinbarten Vertragszwecks ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig.
9.4. Offene Daten, bearbeitbare Layoutdateien, CAD-Daten, technische Detailpläne, Produktionsunterlagen, Schnittdaten, Kalkulationen und Lieferanteninformationen sind nicht Bestandteil des Nutzungsrechts und werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
9.5. Die Agentur behält sich vor, eigene Konzepte, Designs, Produktideen und Gestaltungselemente auch für andere Projekte weiterzuentwickeln oder in abgewandelter Form einzusetzen, sofern dadurch keine vertraulichen Informationen oder geschützten Markenbestandteile des Kunden verletzt werden.
9.6. Die Agentur ist berechtigt, Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zu Eigenwerbezwecken zu verwenden, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.

Datenschutz
10.1. Die Agentur verpflichtet sich, personenbezogene Daten des Kunden vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen zu verwenden.
10.2. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten zur Abwicklung des Auftrags sowie für eigene Marketing- und Kommunikationszwecke der Agentur gespeichert und verarbeitet werden dürfen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
10.3. Die Agentur ist berechtigt, personenbezogene Daten an beigezogene Dienstleister, Subunternehmer oder Produktionspartner weiterzugeben, soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

Werkproduktion und Sonderanfertigungen
11.1. Soweit die Agentur im Rahmen eines Auftrags physische Werke, Sonderanfertigungen, Prototypen, Eventmodule, Ausschankmodule, Möbel, Displays, Brandingelemente, Dekorationen, technische Konstruktionen oder vergleichbare Objekte produziert oder produzieren lässt, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Abschnitts.
11.2. Die Umsetzung erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Offerte, der schriftlich freigegebenen Konzeptvisualisierung, der Produktionsfreigabe sowie der darin definierten Materialien, Masse, Funktionen und Gestaltungselemente.
11.3. Visualisierungen, Renderings, Skizzen, Moodboards, Muster und Konzeptdarstellungen dienen als gestalterische Orientierung und sind keine verbindlichen technischen Ausführungszeichnungen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
11.4. Produktions-, material-, farb-, oberflächen-, licht- und konstruktionsbedingte Abweichungen bleiben vorbehalten, sofern sie den vereinbarten Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
11.5. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Produktion notwendigen Inhalte, Logos, Schriften, Texte, Masse, Angaben, Freigaben und sonstigen Grundlagen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Qualität zur Verfügung zu stellen.
11.6. Verzögerungen, Mehrkosten oder Qualitätsbeeinträchtigungen, die durch verspätete, unvollständige oder ungeeignete Kundendaten entstehen, gehen nicht zu Lasten der Agentur.

Produktionsfreigabe und Änderungen bei Werkproduktionen
12.1. Vor Produktionsstart erhält der Kunde, soweit projektbezogen vorgesehen, eine finale Freigabegrundlage. Dies kann insbesondere eine Visualisierung, Skizze, Materialdefinition, Massangabe, Layoutdatei, Produktionsbeschreibung oder eine Kombination daraus sein.
12.2. Die Produktion startet erst nach schriftlicher Freigabe durch den Kunden sowie nach Eingang der vereinbarten Anzahlung, sofern eine solche vorgesehen ist.
12.3. Mit der Produktionsfreigabe bestätigt der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der freigegebenen Inhalte, Masse, Texte, Logos, Farben, Materialien und sonstigen Ausführungsdetails.
12.4. Änderungen nach Produktionsfreigabe gelten als Zusatzaufwand. Die Agentur ist berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten, Materialkosten, Produktionskosten, Drittleisterkosten sowie Terminverschiebungen separat zu verrechnen.
12.5. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Änderungswünsche nach Produktionsfreigabe umzusetzen, wenn diese technisch, zeitlich, wirtschaftlich oder produktionstechnisch nicht sinnvoll oder nicht mehr möglich sind.

Abnahme und Mängel bei Werkproduktionen
13.1. Der Kunde ist verpflichtet, produzierte Werke bei Übergabe, Lieferung oder Bereitstellung unverzüglich zu prüfen.
13.2. Erkennbare Mängel sind der Agentur unverzüglich, spätestens jedoch innert 5 Arbeitstagen nach Übergabe, schriftlich und mit nachvollziehbarer Beschreibung sowie, soweit möglich, mit Bilddokumentation zu melden.
13.3. Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelrüge, gilt das Werk hinsichtlich erkennbarer Mängel als genehmigt.
13.4. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
13.5. Bei berechtigten Mängeln hat die Agentur das Recht, innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder eine gleichwertige Ersatzlösung anzubieten.
13.6. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Material, Oberfläche, Lichtwirkung, Proportion, Verarbeitung oder Konstruktion, die produktionstechnisch üblich sind und den vereinbarten Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen, gelten nicht als Mangel.
13.7. Für Schäden, die durch unsachgemässe Nutzung, Transport, Lagerung, Montage, Demontage, Witterungseinflüsse, Fremdeingriffe, technische Veränderungen oder normalen Verschleiss entstehen, übernimmt die Agentur keine Haftung.

Eigentum an physischen Werken
14.1. Das Eigentum an produzierten physischen Werken geht erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag auf den Kunden über.
14.2. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die produzierten Werke im Eigentum der MBO-Productions GmbH.
14.3. Die Übergabe oder Nutzungsmöglichkeit eines physischen Werks vor vollständiger Bezahlung stellt keinen Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt dar.

Produktdesign, Produktionsunterlagen und Nachbau
15.1. Konzepte, Entwürfe, Visualisierungen, Skizzen, technische Grundideen, Produktdesigns, Konstruktionsansätze, Layouts, Produktionsunterlagen und gestalterische Grundlagen der Agentur bleiben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, geistiges Eigentum der MBO-Productions GmbH.
15.2. Mit der vollständigen Bezahlung erhält der Kunde das Recht, das produzierte Werk im vereinbarten Umfang zu nutzen. Eine Übertragung von Urheber-, Design-, Nutzungs-, Produktions-, Bearbeitungs- oder Nachbaurechten erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
15.3. Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Agentur nicht berechtigt, Konzepte, Entwürfe, Visualisierungen, Skizzen, Produktdesigns, technische Grundlagen oder Produktionsunterlagen an Dritte weiterzugeben, bearbeiten zu lassen, weiterzuentwickeln oder zur Herstellung gleicher oder vergleichbarer Produkte zu verwenden.
15.4. Eine vollständige oder teilweise Nachahmung, Nachproduktion, Fremdproduktion oder Weiterentwicklung wesentlicher gestalterischer oder konzeptioneller Elemente durch den Kunden oder durch Dritte ist ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Agentur nicht gestattet.
15.5. Ausgenommen ist die Weitergabe an von der Agentur freigegebene Produktionspartner, Lieferanten oder Dienstleister, soweit diese ausschliesslich zur Umsetzung des vereinbarten Projekts erfolgt.
15.6. Werkstattzeichnungen, technische Detailpläne, Produktionsdaten, offene Grafikdaten, CAD-Daten, Schnittdaten, Lieferantenkontakte und Kalkulationsgrundlagen sind nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Bestandteil des Leistungsumfangs vereinbart wurden.

Kundenmarken, Logos und bereitgestellte Inhalte
16.1. Der Kunde bestätigt, dass er über alle erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Logos, Marken, Schriften, Texten, Bildern, Grafiken, Claims, Layouts und sonstigen Inhalten verfügt.
16.2. Der Kunde erteilt der Agentur das Recht, diese Inhalte im Rahmen des vereinbarten Projekts zu verwenden, zu bearbeiten, zu produzieren und an notwendige Produktionspartner weiterzugeben.
16.3. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung der vom Kunden bereitgestellten Inhalte entstehen.
16.4. Die Agentur ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Inhalte rechtlich, markenrechtlich, urheberrechtlich oder lizenzrechtlich zu prüfen.

Nutzung als Referenz
17.1. Die Agentur ist berechtigt, realisierte Projekte, Arbeitsergebnisse, Fotos, Videos, Visualisierungen und Ausschnitte daraus zu Eigenwerbezwecken, in Präsentationen, auf der Website, in Social Media, in Portfolios sowie in Referenzunterlagen zu verwenden, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
17.2. Vertrauliche Inhalte, noch nicht veröffentlichte Kampagnen oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Informationen werden erst nach vorgängiger Abstimmung oder nach öffentlicher Veröffentlichung durch den Kunden verwendet.

Nicht enthaltene Leistungen bei Werkproduktionen
18.1. Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich separat vereinbart: Transport, Aufbau, Abbau, Einlagerung, Wartung, Reparaturen, technische Prüfungen, behördliche Bewilligungen, Elektroanschlussarbeiten vor Ort, Anschluss an bauseitige Infrastruktur, Zapfanlagen, Kühltechnik, Getränkeleitungen, Drucksysteme, Verbrauchsmaterialien sowie nachträgliche Änderungen nach Produktionsfreigabe.
18.2. Zusätzliche Leistungen werden separat offeriert oder nach Aufwand verrechnet.

Gerichtsstand und anwendbares Recht
19.1. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, ist der Gerichtsstand Zug, Schweiz, soweit gesetzlich zulässig.
19.2. Es gilt Schweizer Recht.

Schlussbestimmungen
20.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
20.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
20.3. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
20.4. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB gilt, sofern sie dem Kunden vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht oder mit der Offerte bzw. Auftragsbestätigung übermittelt wurde.